IG Klettern Basler Jura

 

Vereinsstatuten

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Die Interessengemeinschaft (IG) Klettern Basler Jura ist ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

Art. 2

Der Verein setzt sich für die Förderung und Erhaltung der Klettergebiete im Basler Jura ein, unter Berücksichtigung ökologischer Interessen.

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich in Basel

 

Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • Die Revisionsstelle  

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen der unter Art. 6 genannten Organisationen und Spenden für Sanierungskosten. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

 

Mitgliedschaft

Art. 6

Mitglieder folgenden Bergsportorganisationen sind Kollektivmitglieder.

  • SAC Sektion Angenstein
  • SAC Sektion Basel
  • SAC Sektion Baselland
  • SAC Sektion Hohe Winde,
  • SAC Prättigau Basler Kameraden - eine Untersektion des SAC Prättigau
  • sowie dem AACB - Akademischen Alpenclub Basel

Die Mitgliedschaft steht auch allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. 

 

Generalversammlung

Art. 7

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie bestehen aus allen Mitgliedern des Vereins. 

Art. 8

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedungen und Änderungen der Statuten
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  • Genehmigung des Jahresberichts, Abnahme der Jahresrechnung und des Budgetbeschluss
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
  • Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung 

Art. 9

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. 

Art. 10

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/In des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 11

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 12

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich. 

Art. 13

Die Generalversammlung tritt, mindestens einmal jährlich nach Einberufung, durch den Vorstand im ersten Halbjahr zusammen.

Art. 14

Die Traktandenliste der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
  • den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins
  • die Berichte des/r Kassiers/In und der Revisionsstelle 
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

Art. 15

Der Vorstand muss jeden, von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag, auf die Tagesordnung der Generalversammlung aufnehmen.

Art. 16

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese an die einzahlenden Mitgliedsektionen, resp. an eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

 

Vorstand

Art. 17

Es wird angestrebt, dass alle unter Art. 6 aufgeführten Organisationen eine Vertretung im Vorstand stellen. Es konstituiert sich selbst, besteht aus mindestens 3 Mitglieder und ist so beschlussfähig.

Art. 18

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, Spesen können abgegolten werden.

Art. 19

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein, bestimmt über die Aufnahme der Mitglieder und ergreift alle nötigen Maßnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 20

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 21

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Maßnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
  • Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
  • Entscheid über die Aufnahme sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
  • Buchführung und Verwaltung des Vereinsvermögens

Art. 22

Projektbezogene Aufträge kann der Vorstand an Vereinsmitglieder oder auch an Externe vermitteln.

 

Haftungsausschluss

Art. 23

Der Verein IG Klettern Basler Jura schliesst jede Haftung für Unfälle in Klettergebieten oder Routen aus. Auch dann, wenn deren Einrichtung, Sanierung und Veröffentlichung materiell, personell oder ideell unterstützt oder in Auftrag gegeben wurde.

Die IG Klettern vertritt das Klettern als höchst eigenverantwortliche Aktivität und Handel auf eigene Gefahr.

Diese Statuten, beschlossen an der Generalversammlung vom 20.3.2018, ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 12.12.1995 in Basel.

Basel, 14.12.2019

 

 

Statuten (pdf)  zum Ausdrucken (Abschrift ohne Gewähr, Rechtsgültige Statuten im pdf)